Systemische (Familien-) Beratung

Für die Aufnahme einer logopädischen Therapie ist es zwingend erforderlich, dass eine gültige, ärztliche Verordnung (seit dem 01.01.2021 Formblatt 13, Heilmittelverordnung) vorliegt. Diese werden in der Regel von Ihrer*m Hausarzt*in, einer*m Kinder- oder Hals-, Nasen-, Ohrenarzt*in oder Phoniater*in, einer*m Neurologin*en oder Kieferorthopädin*en ausgestellt. Hierfür ist das persönliche Erscheinen nötig.

Auf dem Rezept wird die Therapieform `Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach-, Schlucktherapie´, die  Diagnose samt Leitsymptomatik, die ICD-Nummer sowie die Verordnungsmenge (1 - 20 TE), die Dauer (30/ 45/ 60 min) und die Therapiehäufigkeit pro Woche (1-...x) eingetragen. Bei Kindern ist auch ein aktueller Hörtest wichtig. Daneben ist das Ausstellungsdatum in Bezug auf den Therapiebeginn (Fristen) wichtig.

Daher wird empfohlen, erst einen logopädischen Termin zu vereinbaren, bevor das Rezept beim Arzt abgeholt wird!

Bei der telefonischen Anmeldung wird nach dem Störungsbild, persönlichen Daten wie Geburtsdatum und Telefonnummer und der Krankenkasse sowie dem behandelnden Arzt gefragt. Zum ersten Termin bringen Sie bitte das Rezept mit. Es findet, je nach Voraussetzung, ein Anamnesegespräch und eine logopädische Statuserhebung statt. Abweichend davon kann dies auch aufgrund der für eine erfolgreiche Therapie wichtigen Vertrauens-  und Motivationshaltung mit der*m Patientin*en erst in der 2. oder 3. Therapieeinheit stattfinden.

Nach Erreichen der verordneten Menge bekommen Sie einen logopädischen Bericht zur Vorlage beim Arzt. Darin wird abschließend eine Fortsetzung, eine Pause oder ein Ende der Übungstherapie begründet. Der Arzt entscheidet dann anhand der vorliegenden Daten über weitere Verordnungen oder die Beendigung der logopädischen Maßnahmen.