Verordnungen

Für die Aufnahme einer logopädischen Therapie ist es zwingend erforderlich, dass eine gültige, ärztliche Verordnung (seit dem 01.01.2021 Formblatt 13, Heilmittelverordnung) vorliegt. Diese werden in der Regel von Ihrerm Hausarztin, einerm Kinder- oder Hals-, Nasen-, Ohrenarztin oder Phoniaterin, einerm Neurologinen oder Kieferorthopädinen ausgestellt. Hierfür ist das persönliche Erscheinen nötig.

Auf dem Rezept wird die Therapieform „Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach-, Schlucktherapie“, die Diagnose samt Leitsymptomatik, die ICD-Nummer sowie die Verordnungsmenge (1 – 20 TE), die Dauer (30/ 45/ 60 min) und die Therapiehäufigkeit pro Woche (1-…x) eingetragen. Bei Kindern ist auch ein aktueller Hörtest wichtig. Daneben ist das Ausstellungsdatum in Bezug auf den Therapiebeginn (Fristen) wichtig.

Daher wird empfohlen, erst einen logopädischen Termin zu vereinbaren, bevor das Rezept beim Arzt abgeholt wird!

Bei der telefonischen Anmeldung wird nach dem Störungsbild, persönlichen Daten wie Geburtsdatum und Telefonnummer und der Krankenkasse sowie dem behandelnden Arzt gefragt. Zum ersten Termin bringen Sie bitte das Rezept mit. Es findet, je nach Voraussetzung, ein Anamnesegespräch und eine logopädische Statuserhebung statt. Abweichend davon kann dies auch aufgrund der für eine erfolgreiche Therapie wichtigen Vertrauens- und Motivationsbildung mit derm Patientinen erst in der 2. oder 3. Therapieeinheit stattfinden.

Nach Erreichen der verordneten Menge bekommen Sie einen logopädischen Bericht zur Vorlage beim Arzt. Darin wird abschließend eine Fortsetzung, eine Pause oder ein Ende der Übungstherapie begründet. Der Arzt entscheidet dann anhand der vorliegenden Daten über weitere Verordnungen oder die Beendigung der logopädischen Maßnahmen.

Zu jeder ICD-Nummer gibt es eine mit den Kassen vereinbarte, maximale Menge an Therapieeinheiten. Manchmal kann diese durch weiterführende Untersuchungen (> z.B. Gesundheitsamt, Pädiatrische Zentren etc.) oder Empfehlung des Arztes über den normalen Regelfall hinaus verordnet werden.

Kassenpatienten:

Für die Erwachsenentherapie besteht, je nach Einkommen, eine gesetzliche Zuzahlungspflicht in Höhe von 10% des Vergütungssatzes der Krankenkassen und eine feste Rezeptgebühr. Diese wird Ihnen nach Abschluss einer Verordnung per Rechnung ausgestellt. Abhängig vom Status bei Ihrer Krankenkasse können Sie eine Rückerstattung beantragen. Gerne gebe ich Ihnen über die entstehenden Kosten zu Therapiebeginn Auskunft.

Bei Kindern werden die Kosten komplett übernommen. Erwachsene sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlung befreit.

Privatpatienten:

Als privat Versicherte*r schließen Sie mit mir als Heilmittelerbringer einen Vertrag. Die Einstufung und der Vertrag mit Ihrer Krankenkasse entscheiden über die Erstattung der Kosten. Da es hier große Unterschiede und Variationen gibt, kann keine allgemeingültige Aussage von meiner Seite erfolgen. Im Zweifel legen Sie Ihrer Versicherung den Honorarvertrag vor und lassen sich dort Auskunft über die Kostenübernahme geben.

Der Vergütungssatz orientiert sich an den Leistungen des VDEK Hessen und beträgt in der Regel zwischen 1,3 und 2,4 als Berechnungsfaktor bei Ärzten und Heilmittelerbringern. Ich berechne zur Zeit den Faktor 1,3 des gesetzlichen Satzes.

Auch als privat Versicherte*r benötigen Sie eine ärztliche Verordnung zur Aufnahme der logopädischen Therapie!

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